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Microsoft Windows Small Business Server 2003 Premium R2 inkl. 5 CAL, OEM mit DVD

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Rechtliche Informationen: In dem Urteil vom 17. 7. 2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II wurden... mehr

Rechtliche Informationen:

In dem Urteil vom 17. 7. 2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich die Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, wenn der Erwerber einer erschöpften Kopie unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach §69b UrhG erlangen soll.

Diese Voraussetzungen sind:

  1. Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem  anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden  sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download) :
  2. Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt  worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichem Wert der Kopie der Software entspricht. (Ausreichend ist. dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche angemessene Lizenzgebühr zu erzielen).
  3. Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen: Nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts.
  4. Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und  dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein:
  5. Der ursprüngliche Lizenznehmer/Ersterwerber muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.

Nur wenn diese Voraussetzungen, die in Form einer Dokumentation zu erbringen sind, erfüllt sind, darf der Nacherwerber – also hier Sie - die Software nutzen, jedoch nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung, die sich aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag ergibt. Die von uns hier angebotene Software erfüllt sämtliche Voraussetzungen dieser Rechtsprechung.

Die Software wurde mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht. Die vertragsgegenständliche Software wurde vollständig bezahlt und zeitlich unbefristet erworben. Der ursprüngliche Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber enthält die Möglichkeit, Updates zu erhalten und/oder herunterzuladen. Es sind keine Nebenabreden getroffen worden, die die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Software beeinflusst. Es bestehen weder Rechte Dritter an der Software, noch wurden die betreffenden Lizenzen auf eine andere Person oder Einrichtung übertragen. Die vertragsgegenständliche Software wurde unbrauchbar gemacht und es sind keine Kopien dieser Software mehr vorhanden. 

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